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Wer bezahlt Legasthenietherapie / Lerntherapie?
Eine Lerntherapie (egal bei welcher Lernstörung) muss meistens von den Eltern selbst finanziert werden. In bestimmten Fällen werden die Kosten auf Antrag übernommen:
Krankenkasse Eine Lerntherapie von der Krankenkasse bezahlt zu bekommen, ist eigentlich fast ausgeschlossen. Obwohl Lese- Rechtschreibschwäche als Entwicklungsstörung im Verzeichnis der “Internationalen Klassifikation der Krankheiten” (ICD-10) eingetragen ist, wird sie nicht als Krankheit anerkannt. Dennoch sollten die Eltern einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Besonders, wenn bei ihrem Kind Wahrnehmungsschwächen festgestellt wurden, wie z.B. eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (auch zentrale Fehlhörigkeit genannt) oder eine visuelle Wahrnehmungsstörung oder wenn psychische Probleme überwiegen. Zudem wird der Ablehnungsbescheid für einen möglichen Antrag beim Jugendamt benötigt.
Jugendamt Wenn ein Kind an einer andauernden Lernstörung leidet und zugleich eine seelische Behinderung und eine soziale Isolation drohen oder bereits eingetreten sind, kann auf Antrag eine Lerntherapie über das Jugendamt finanziert werden (§35 a SGB VIII). Seelische Behinderung kann sein: Schulangst, Bauchschmerzen oder Kopfschmerzen in Leistungssituationen, Einnässen,.... Soziale Isolation kann sein: Aggressives Verhalten, Rückzug, Verweigerungshaltung,....
Als Voraussetzungen für einen Antrag gelten, dass die Schule keine geeigneten Fördermaßnahmen zur Verfügung stellen kann und eine Behandlung der Lernstörung von der Krankenkasse abgelehnt wurde. Das Jugendamt bestimmt, welche Untersuchungen zum Zweck der Antragsbearbeitung durchgeführt werden müssen. In der Regel werden Gutachten eines Kinder- u. Jugendpsychiaters, eines sozialpädiatrischen Zentrums oder eines Schulpsychologen verlangt. Darin muss klar zum Ausdruck kommen, dass eine Lernstörung und seelischer Leidensdruck vorliegt und dass ein deutlicher Unterschied zwischen Leistung und Intelligenz besteht.
Ist die Kostenübernahme bewilligt, haben die Eltern Anspruch auf qualifizierte Behandlung der Lernstörung ihres Kindes, zunächst meist 40 Stunden. Außerdem können sie frei entscheiden, wo das Kind gefördert wird, wenn die Einrichtung vom Jugendamt anerkannt ist / wird.
Finanzamt Das Finanzamt übernimmt zwar keine Kosten für eine Lerntherapie, aber diese können in der Einkommensteuererklärung unter “außergewöhnliche Belastungen” evt. geltend gemacht werden. Dazu ist aber möglicherweise ein Gutachten des Gesundheitsamtes, das vor Therapiebeginn erstellt wurde, notwendig und es muss ein Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme (z.B. Gutachten des Kinder- u. Jugendpsychiaters) erbracht werden. Einige Finanzämter verzichten auf diese strengen Voraussetzungen.
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